Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Voraussetzung:
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h - 18 Jahre bei 60 km/h
Die Ausbildung darf bereits ein ½ Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden
Theoretische Ausbildung:
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten
Ersterwerb:
12× Grundstoff
zusätzlich 6× klassenspezifischer Stoff.
Erweiterung (bei Vorbesitz der Klasse A1, M, B, L oder S):
6× Grundstoff
zusätzlich 6× klassenspezifischer Stoff.
Praktische Ausbildung:
- Grundausbildung: je nach Fahrfertigkeit des Fahrschülers
- Überlandfahrten: nicht erforderlich
- Autobahnfahrten: nicht erforderlich
- Nachtfahrten: nicht erforderlich
Erforderliche Antragsunterlagen:
- Sehtest
- Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- biometrisches Lichtbild